§ 5 – Nachversteuerung

KAPERHSTG_8ABS1DV · Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer

(1)Werden Aktien, außer im Fall des Todes des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor Ablauf der Sperrfrist veräußert, so ist, vorbehaltlich der Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, eine Nachversteuerung durchzuführen. Die pauschal zu erhebende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des steuerfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag zehn Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2)Einer Veräußerung steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer die Aktien nicht innerhalb von drei Monaten nach Erwerb in Verwahrung (§ 3 Abs. 1) gegeben hat oder die Aktien aus der Verwahrung genommen hat, ohne sie innerhalb von drei Monaten erneut in Verwahrung gegeben zu haben.
(3)Für die nachzufordernde Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber haftet nur, wenn er eine nach § 4 bestehende Anzeigepflicht verletzt hat.
(4)Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gehört der steuerfrei gebliebene Vorteil zum Arbeitslohn des Kalenderjahrs, in das die Veräußerung (Absätze 1 und 2) fällt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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