§ 20 – Vergleichsvorschlag

KAPMUG_2024 · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1)Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie 1.dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder
2.einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten: 1.zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
2.zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
3.zur Fälligkeit der Leistungen sowie
4.zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 KAPMUG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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