§ 22 – Zustellung des Vergleichs; Austritt

KAPMUG_2024 · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1)Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
(2)Beigeladene können innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3)Die Beigeladenen sind mit der Zustellung oder Bekanntmachung zu belehren über 1.die Wirkung des Vergleichs,
2.das Recht zum Austritt aus dem Vergleich und
3.die für den Austritt aus dem Vergleich einzuhaltende Form und Frist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 KAPMUG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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