§ 40 – Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und der Verletzung von Anlagegrenzen

KAPR_FBV · Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Ergänzend zur Berichterstattung nach § 29 Absatz 2, ansonsten gesondert ist insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten: 1.die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 239 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,
2.die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 240 des Kapitalanlagegesetzbuches,
3.die Einhaltung der in § 260 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten und
4.die Einhaltung der in § 253 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für offene Spezial-AIF mit einer Anlage in entsprechenden Vermögensgegenständen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40 KAPR_FBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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