§ 42 – Weitere Berichtspflichten

KAPR_FBV · Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

(1)Im Prüfungsbericht ist zu berichten, ob die Erträge des Sondervermögens nach § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches ordnungsgemäß verwendet wurden.
(2)Wird das Sondervermögen mit eigenen Aufwendungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 42 KAPR_FBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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