§ 44 – Auskunftsanspruch

KAPRESV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten und nicht nach § 45 gelöschten Daten in nicht personenbezogener Form zu erteilen, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 44 KAPRESV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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