§ 45 – Löschung von Daten

KAPRESV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Die aufgrund dieser Verordnung von der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 45 KAPRESV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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