§ 12 – Verwendungsrechnung für das Sondervermögen

KARBV · Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

(1)Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen: I.Für die Ausschüttung verfügbar1.Vortrag aus dem Vorjahr
2.Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
3.Zuführung aus dem Sondervermögen
II.Nicht für die Ausschüttung verwendet1.Der Wiederanlage zugeführt
2.Vortrag auf neue Rechnung
III.Gesamtausschüttung1.Zwischenausschüttung a)Barausschüttung
b)Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)Einbehaltener Solidaritätszuschlag
2.Endausschüttung a)Barausschüttung
b)Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2)Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen: I.Für die Wiederanlage verfügbar1.Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
2.Zuführung aus dem Sondervermögen
3.Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
II.Wiederanlage.
(3)Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4)Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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