§ 13 – Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen

KARBV · Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

(1)Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen: I.Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres1.Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
2.Zwischenausschüttungen
3.Mittelzufluss (netto) a)Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
b)Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
4.Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
5.Ergebnis des Geschäftsjahres
davon nicht realisierte Gewinne davon nicht realisierte Verluste
II.Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
(2)Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.
(3)Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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