§ 2 – Zweck des Sondervermögens

KBFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“

Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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