§ 4 – Finanzierung

KBFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“

Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 KBFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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