§ 20 – Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial

KCANG · Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

(1)Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an 1.ihre Mitglieder,
2.Nichtmitglieder, die a)das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b)ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder
3.andere Anbauvereinigungen.
Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend sein.
(2)Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.
(3)Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben.
(4)Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu folgenden Zwecken erfolgen: 1.zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen,
2.zur Qualitätssicherung des Cannabis, das in der Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial annimmt, angebaut wird, im Fall einer Weitergabe an andere Anbauvereinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
(5)Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 KCANG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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