§ 5 – Konsumverbot

KCANG · Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

(1)Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2)Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten: 1.in Schulen und in deren Sichtweite,
2.auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3.in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4.in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5.in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6.innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3)In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 KCANG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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