§ 10 – Evaluierung

KDAV · Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

(1)Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Einbeziehung der betroffenen Kreise innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beträgt drei Jahre. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Verordnungsgeber Bericht zu erstatten.
(2)Zu evaluieren sind: 1.die Beauskunftung anderer Anschlusskennungen und Kennungen elektronischer Postfächer,
2.das anschriftenbasierte Ersuchen und
3.die Höchstgrenze der zu übermittelnden Datensätze.
Hierbei ist die Weiterentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 KDAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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