§ 9 – Sicherheitsanforderungen

KDAV · Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

(1)Die zu übermittelnden Daten sowie die Übertragungswege zwischen den am automatisierten Auskunftsverfahren Beteiligten sind mit geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität zu schützen. Diese Maßnahmen haben fortwährend dem Stand der Technik zu entsprechen.
(2)Plant der Verpflichtete technische Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit haben können, hat er diese Maßnahmen der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen.
(3)Der Verpflichtete hat die ihm von der Bundesnetzagentur zu Testzwecken vorgegebenen Datensätze in seine Kundendateien nach § 173 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes aufzunehmen und diese Datensätze verfügbar zu halten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 KDAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 9 KDAV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.