§ 2 – Ersuchen

KDAV · Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

(1)Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchenden Stelle nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert, nummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten: 1.die genaue Bezeichnung der ersuchenden Stelle,
2.die Kennung, die der ersuchenden Stelle von der Bundesnetzagentur zur Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren zugeteilt wurde,
3.das Aktenzeichen, welches dem Verfahren oder dem sonstigen Vorgang von der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugeordnet wurde,
4.ein Datum, dass die Bearbeiterin oder den Bearbeiter des Ersuchens eindeutig bezeichnet, und
5.das aktuelle Kalenderdatum.
(2)Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig von einem IT-System erzeugt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 KDAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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