§ 5 – Anschriftenbasiertes Ersuchen

KDAV · Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift erforderlich ist, kann auch ein anschriftenbasiertes Ersuchen erfolgen. Das Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1.die Straße und die Hausnummer oder das Postfach,
2.die Postleitzahl und
3.den Ort.
Das anschriftenbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 KDAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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