§ 4 – Abweichende Regelung zur Erteilung des Kleinschifferzeugnisses

KFV · Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe

Abweichend von § 78 Absatz 3 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ist das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe nach dem Muster in Anlage 27 zur Binnenschiffspersonalverordnung in der Weise zu erteilen, dass unter der Anweisung Nummer 12 die Angabe „gilt für Fahrgastschiffe L < 35 Meter und ≤ 150 zugelassene Fahrgäste; gilt nicht auf dem Rhein“ einzutragen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 KFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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