§ 7 – Evaluierung

KFV · Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe

Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind durch die zuständige Behörde nach § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung im Anschluss an ihr Außerkrafttreten zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluation ist insbesondere die Anzahl der erworbenen Kleinschifferzeugnisse nach dieser Verordnung zu ermitteln und die Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung für die Personalgewinnung zu beurteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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