§ 4 – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute

KFWV · Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden: 1.§ 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes,
2.§ 36 des Kreditwesengesetzes,
3.die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes,
4.die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes und
5.§ 49 des Kreditwesengesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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