§ 6 – Art und Höhe der Förderung
KFZHV · Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 14.05.2014 – B 11 AL 6/13 RECLI:DE:BSG:2014:140514UB11AL613R0
1. Im gerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen den im Außenverhältnis umfassend zuständig gewordenen erstangegangenen Rehabilitationsträger ist ein möglicherweise "eigentlich“ zuständiger anderer Rehabilitationsträger auch dann notwendig beizuladen, wenn allein die Höhe der Leistung im Streit ist und die Anwendung von für den anderen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zu einer höheren Leistung führen kann (Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). 2. Die für den erstangegangenen Rehabilitationsträger maßgeblichen Vorschriften sind auch dann anzuwenden, wenn die Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger ihrer Art nach gleich sind, die Leistungshöhe aber unterschiedlich sein kann, weil die für die jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Teilhabe-/Rehabilitationsleistungen bei der Frage der Einkommens- oder Vermögensanrechnung Unterschiede aufweisen.
- BSG, Urt. v. 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 RECLI:DE:BSG:2012:020212UB8SO910R0
1. Ob ein behinderter Mensch - als Voraussetzung für einen Eingliederungshilfeanspruch gegen den Sozialhilfeträger in Form einer besonderen Bedienungseinrichtung - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit den Möglichkeiten eines nichtbehinderten Menschen; insoweit ist nicht nur eine Grundversorgung sicherzustellen, sondern eine der Situation nichtbehinderter Menschen vergleichbare angemessene Lebensführung. 2. Bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Sozialhilfeanspruch muss der Hilfesuchende die Entscheidung des Sozialhilfeträgers, der Kenntnis vom Bedarf hat, vor einer Selbsthilfe nicht abwarten.
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