§ 6 – Art und Höhe der Förderung

KFZHV · Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation

(1)Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle: Einkommen Zuschuß
bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in v.H des Bemessungsbetrags nach § 5
40 100
45 88
50 76
55 64
60 52
65 40
70 28
75 16
Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.
(2)Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 14.05.2014 – B 11 AL 6/13 RECLI:DE:BSG:2014:140514UB11AL613R0

    1. Im gerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen den im Außenverhältnis umfassend zuständig gewordenen erstangegangenen Rehabilitationsträger ist ein möglicherweise "eigentlich“ zuständiger anderer Rehabilitationsträger auch dann notwendig beizuladen, wenn allein die Höhe der Leistung im Streit ist und die Anwendung von für den anderen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zu einer höheren Leistung führen kann (Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). 2. Die für den erstangegangenen Rehabilitationsträger maßgeblichen Vorschriften sind auch dann anzuwenden, wenn die Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger ihrer Art nach gleich sind, die Leistungshöhe aber unterschiedlich sein kann, weil die für die jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Teilhabe-/Rehabilitationsleistungen bei der Frage der Einkommens- oder Vermögensanrechnung Unterschiede aufweisen.

  • BSG, Urt. v. 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 RECLI:DE:BSG:2012:020212UB8SO910R0

    1. Ob ein behinderter Mensch - als Voraussetzung für einen Eingliederungshilfeanspruch gegen den Sozialhilfeträger in Form einer besonderen Bedienungseinrichtung - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit den Möglichkeiten eines nichtbehinderten Menschen; insoweit ist nicht nur eine Grundversorgung sicherzustellen, sondern eine der Situation nichtbehinderter Menschen vergleichbare angemessene Lebensführung. 2. Bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Sozialhilfeanspruch muss der Hilfesuchende die Entscheidung des Sozialhilfeträgers, der Kenntnis vom Bedarf hat, vor einer Selbsthilfe nicht abwarten.

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