§ 3 – Persönliche Voraussetzungen

KFZHV · Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation

(1)Die Leistungen setzen voraus, daß 1.der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
2.der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
(2)Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.
(3)Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
(4)Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 12.12.2011 – B 13 R 21/10 RECLI:DE:BSG:2011:121211UB13R2110R0
  • BSG, Urt. v. 12.12.2011 – B 13 R 79/11 RECLI:DE:BSG:2011:121211UB13R7911R0

    1. Bei erwerbslosen Versicherten kann die rentenrechtliche Wegefähigkeit durch die volle Übernahme der Beförderungskosten zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wiederhergestellt werden. 2. Der Rentenversicherungsträger ist nicht gehalten, mit der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Beseitigung des Mobilitätsdefizits so lange zuzuwarten, bis der Versicherte eine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hat.

  • BSG, Urt. v. 09.12.2010 – B 13 R 83/09 RECLI:DE:BSG:2010:091210UB13R8309R0

    Ein Zuschuss zur Beschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs kann als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch dann in Betracht kommen, wenn auf den behinderten Versicherten ein solches Kraftfahrzeug bereits zugelassen ist, das aber vom Ehepartner tatsächlich genutzt wird.

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