§ 1 – Grundsatz
KFZHV · Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 12.12.2011 – B 13 R 21/10 RECLI:DE:BSG:2011:121211UB13R2110R0
- BSG, Urt. v. 12.12.2011 – B 13 R 79/11 RECLI:DE:BSG:2011:121211UB13R7911R0
1. Bei erwerbslosen Versicherten kann die rentenrechtliche Wegefähigkeit durch die volle Übernahme der Beförderungskosten zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wiederhergestellt werden. 2. Der Rentenversicherungsträger ist nicht gehalten, mit der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Beseitigung des Mobilitätsdefizits so lange zuzuwarten, bis der Versicherte eine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hat.
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