§ 2 – Krankenhausleistungen
KHENTGG · Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 4/23 RECLI:DE:BSG:2025:131125UB12BA423R0
- BSG, Urt. v. 29.10.2025 – B 1 KR 4/24 RECLI:DE:BSG:2025:291025UB1KR424R0
- BSG, Beschl. v. 02.04.2025 – B 1 KR 9/24 BECLI:DE:BSG:2025:020425BB1KR924B0
- BSG, Urt. v. 20.02.2025 – B 1 KR 6/24 RECLI:DE:BSG:2025:200225UB1KR624R0
Zugelassenen Krankenhäusern steht für ambulante Entbindungen im Krankenhaus eine Vergütung zu, deren Höhe sich nach der Mindestfallpauschalenvergütung für eine stationäre Entbindung im Krankenhaus richtet.
- BSG, Urt. v. 25.06.2024 – B 1 KR 12/23 RECLI:DE:BSG:2024:250624UB1KR1223R0
1. Die Vertragspartner der zweiseitigen Verträge über Krankenhausbehandlung auf Landesebene (Sicherstellungsverträge) sind nicht ermächtigt, über die bundesrechtlich abschließend festgelegten Entgelte hinausgehende Vergütungstatbestände für unselbstständige Bestandteile allgemeiner Krankenhausleistungen der DRG-Krankenhäuser festzulegen. 2. Die gesetzliche Definition der Arten der Krankenhausbehandlung im SGB V ist abschließend und durch eine Regelung in einem Sicherstellungsvertrag nicht erweiterbar. 3. Gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten kann eine stationäre Aufnahme grundsätzlich nicht erfolgen.
- BSG, Urt. v. 22.02.2024 – B 3 KR 15/22 RECLI:DE:BSG:2024:220224UB3KR1522R0
1. Krankentransporte in einem Krankenhaus vollstationär aufgenommener Versicherter von einem zum anderen Standort dieses Krankenhauses zur dortigen stationären Weiterbehandlung sind der Krankenhausbehandlung zugeordnet. 2. Für innerklinische (krankenhausinterne) Krankentransporte während der Dauer einer stationären Behandlung sind die diese Transportleistungen veranlassenden und in Anspruch nehmenden Krankenhäuser den Krankentransportunternehmen auf zivilrechtlicher Rechtsgrundlage vergütungspflichtig.
- BSG, Beschl. v. 29.08.2023 – B 1 SF 2/22 RECLI:DE:BSG:2023:290823BB1SF222R0
Für den Bereicherungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen niedergelassenen Arzt ist der Zivilrechtsweg auch dann eröffnet, wenn die Leistung des niedergelassenen Arztes Teil einer vom Krankenhaus mit einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechneten Behandlung ist.
- BSG, Urt. v. 29.08.2023 – B 1 KR 18/22 RECLI:DE:BSG:2023:290823UB1KR1822R0
1. Der Versorgungsauftrag regelt die personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung, die das Krankenhaus vorhalten muss, um seine Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung selbst erfüllen zu können. 2. Vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter sind nur kodierfähig, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrages auch selbst erbringen darf.
- BVerwG, Urt. v. 21.04.2023 – 3 C 12/21ECLI:DE:BVerwG:2023:210423U3C12.21.0
- BSG, Urt. v. 26.04.2022 – B 1 KR 15/21 RECLI:DE:BSG:2022:260422UB1KR1521R0
1. Die Zurechnung der vom Krankenhaus veranlassten Leistungen eines Dritten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen erlaubt es nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind. 2. Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche wie Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme et cetera hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten.
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