§ 17 – Grundsätze für die Pflegesatzregelung
KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 29.10.2025 – B 1 KR 11/24 RECLI:DE:BSG:2025:291025UB1KR1124R0
1. Ein Krankenhaus ist auch bei Anerkennung als besondere Einrichtung berechtigt und verpflichtet, alle vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen zu erbringen. 2. In der Entgeltvereinbarung für die besondere Einrichtung sind Entgelte für sämtliche vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfassten Leistungen zu vereinbaren.
- BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 3 C 11.23ECLI:DE:BVerwG:2025:100425U3C11.23.0
Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV sind bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags allein die Kosten für erforderliches therapeutisches Personal zu berücksichtigen, das gegenüber dem Vorjahr zusätzlich vereinbart wird, und nicht auch die Kosten für erforderliches therapeutisches Personal, das bereits im Gesamtbetrag für das Vorjahr vereinbart gewesen ist.
- BSG, Urt. v. 02.04.2025 – B 1 KR 31/23 RECLI:DE:BSG:2025:020425UB1KR3123R0
1. Einer vollstationären Behandlung steht nicht grundsätzlich entgegen, dass ein Teil der Behandlung - etwa im Rahmen von Belastungserprobungen - außerhalb des Krankenhauses stattfindet, solange die enge räumliche und funktionelle Anbindung an das Krankenhaus während der gesamten Behandlung durchgehend erhalten bleibt. 2. Eine solche enge Anbindung ist gegeben, wenn der Behandlungsplan einen stetigen Wechsel von Behandlungen im Krankenhaus und engmaschig therapeutisch begleiteten, auswärtigen Belastungserprobungen vorsieht, während derer die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in das Krankenhaus durch die exklusive Freihaltung eines Bettes durchgehend sichergestellt ist.
- BSG, Urt. v. 25.06.2024 – B 1 KR 12/23 RECLI:DE:BSG:2024:250624UB1KR1223R0
1. Die Vertragspartner der zweiseitigen Verträge über Krankenhausbehandlung auf Landesebene (Sicherstellungsverträge) sind nicht ermächtigt, über die bundesrechtlich abschließend festgelegten Entgelte hinausgehende Vergütungstatbestände für unselbstständige Bestandteile allgemeiner Krankenhausleistungen der DRG-Krankenhäuser festzulegen. 2. Die gesetzliche Definition der Arten der Krankenhausbehandlung im SGB V ist abschließend und durch eine Regelung in einem Sicherstellungsvertrag nicht erweiterbar. 3. Gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten kann eine stationäre Aufnahme grundsätzlich nicht erfolgen.
- BSG, Beschl. v. 29.08.2023 – B 1 SF 2/22 RECLI:DE:BSG:2023:290823BB1SF222R0
Für den Bereicherungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen niedergelassenen Arzt ist der Zivilrechtsweg auch dann eröffnet, wenn die Leistung des niedergelassenen Arztes Teil einer vom Krankenhaus mit einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechneten Behandlung ist.
- BVerwG, Urt. v. 21.04.2023 – 3 C 12/21ECLI:DE:BVerwG:2023:210423U3C12.21.0
- BSG, Urt. v. 23.03.2023 – B 6 KA 7/22 RECLI:DE:BSG:2023:230323UB6KA722R0
1. Die bedarfsunabhängige Ermächtigung eines psychiatrischen Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten kann auch für eine räumlich vom Hauptstandort des Krankenhauses entfernte, unselbstständige Tagesklinik erteilt werden. 2. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan entfaltet auch im Rahmen der Entscheidung über die Ermächtigung des Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten Tatbestandswirkung in Bezug auf alle im Krankenhausplan erfassten Standorte.
- BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.01.2023 – 1 BvL 11/20ECLI:DE:BVerfG:2023:lk20230124.1bvl001120
- BSG, Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 RECLI:DE:BSG:2019:040619UB12R1118R0
1. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses sowie die Regelungen über die Erbringung und Vergütung von Krankenhausleistungen, zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz haben keine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von im Krankenhaus tätigen sogenannten Honorarärzten, sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen. 2. Da diese regulatorischen Rahmenbedingungen im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses mit sich bringen, müssen für die nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gewichtige Indizien bestehen.
- BSG, Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 12/18 RECLI:DE:BSG:2019:040619UB12R1218R0
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