§ 8 – Voraussetzungen der Förderung

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

(1)Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2)Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3)Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 04.12.2025 – 3 C 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:041225U3C3.24.0

    1. Es ist mit § 108 Nr. 1, § 109 Abs. 1 SGB V und § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG vereinbar, dass nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz eine Universitätsklinik nicht autonom über das Leistungsspektrum bestimmen kann, mit dem sie in den Krankenhausplan aufgenommen wird. 2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung und dem Gebot, hierbei die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG), eine Regelung getroffen, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit gerecht wird.

  • BSG, Urt. v. 12.06.2025 – B 1 KR 22/23 RECLI:DE:BSG:2025:120625UB1KR2223R0

    Krankenhäuser dürfen einen das Vorhalten von personellen und sächlichen Mitteln abbildenden Komplexkode des Operationen- und Prozedurenschlüssels zur Abrechnung einer auch deswegen erhöhten Vergütung nicht kodieren, wenn das Vorhalten dieser Strukturen von ihrem Versorgungsauftrag nicht gedeckt und damit unwirtschaftlich ist.

  • BSG, Urt. v. 23.03.2023 – B 6 KA 7/22 RECLI:DE:BSG:2023:230323UB6KA722R0

    1. Die bedarfsunabhängige Ermächtigung eines psychiatrischen Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten kann auch für eine räumlich vom Hauptstandort des Krankenhauses entfernte, unselbstständige Tagesklinik erteilt werden. 2. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan entfaltet auch im Rahmen der Entscheidung über die Ermächtigung des Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten Tatbestandswirkung in Bezug auf alle im Krankenhausplan erfassten Standorte.

  • BVerwG, Urt. v. 08.07.2022 – 3 C 2/21ECLI:DE:BVerwG:2022:080722U3C2.21.0

    Das Fehlen einer konsistenten Krankenhauszielplanung und einer nachvollziehbaren Bedarfsanalyse in einem Krankenhausplan sind kein hinreichender Grund für die Verneinung der Spruchreife eines Anspruchs auf Aufnahme in den Krankenhausplan und Verpflichtung des Beklagten lediglich zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die zur Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses erforderlichen krankenhausplanerischen Festlegungen können sich auch aus der Verwaltungspraxis des Beklagten in seinen Feststellungsbescheiden über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ergeben.

  • BSG, Urt. v. 29.06.2022 – B 6 KA 13/21 RECLI:DE:BSG:2022:290622UB6KA1321R0

    Die Ermächtigung einer räumlich und organisatorisch nicht an das betreibende Krankenhaus angebundenen psychiatrischen Institutsambulanz hängt nicht davon ab, dass der Krankenhausplan des Landes am geplanten Standort eine stationäre Einrichtung des Krankenhausträgers ausweist.

  • BVerwG, Beschl. v. 17.03.2022 – 3 B 13/21ECLI:DE:BVerwG:2022:170322B3B13.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 17.03.2022 – 3 B 12/21ECLI:DE:BVerwG:2022:170322B3B12.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 11.11.2021 – 3 C 6/20ECLI:DE:BVerwG:2021:111121U3C6.20.0

    1. Ein Krankenhausträger kann die Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KHG) auch dann nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ohne Auswahlentscheidung beanspruchen, wenn der Krankenhausplan lediglich die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenzahl je Fachgebiet oder Fachabteilung. 2. Beantragt der Träger die Aufnahme in den Krankenhausplan für ein erst noch zu errichtendes Krankenhaus, setzt die nach § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG erforderliche Leistungsfähigkeit des Krankenhauses ein hinreichend konkretisiertes und schlüssiges Finanzierungskonzept voraus.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2021 – 3 B 44/19ECLI:DE:BVerwG:2021:110621B3B44.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2021 – 3 B 43/19ECLI:DE:BVerwG:2021:110621B3B43.19.0

    Aus § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG und § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V lässt sich entnehmen, dass die Krankenhausplanung der Länder auch für die Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung gewährleisten muss. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V enthält jedoch keine Vorgabe, die die Länder verpflichtet, Versorgungsangebote für die neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan gesondert auszuweisen.

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