§ 2 – Erhebungseinheiten

KHSTATV · Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser

Erhebungseinheiten sind: 1.Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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