§ 4 – Hilfsmerkmale

KHSTATV · Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser

Hilfsmerkmale sind: 1.Name des Krankenhausträgers oder des Trägers der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
2.Name und Anschrift des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
3.Name und Anschrift des Eigentümers des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
4.Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.Institutionskennzeichen des Krankenhauses,
6.ab dem 1. Januar 2020 die Standorte des Krankenhauses entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 KHSTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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