§ 6 – Auskunftspflicht

KHSTATV · Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser

(1)Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 4 sind freiwillig.
(2)Auskunftspflichtig sind die Träger oder die Eigentümer der Krankenhäuser und der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
(3)Folgende Angaben sind zu machen: 1.für die Krankenhäuser: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 20,
2.für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und
3.für die Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19, wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und Zivilpatienten erbracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 KHSTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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