§ 5 – Amtlich anerkannte Kennzeichen

KLFZKV-BINSCH · Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen

Ein Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus der Nummer des Internationalen Bootsscheines für Wassersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev. ECE, Verkehrsblatt 1989 S. 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation besteht. Dabei erhalten der Deutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben M, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchstaben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V. den Kennbuchstaben A.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 KLFZKV-BINSCH und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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