§ 6 – Urkunden

KLFZKV-BINSCH · Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen

Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen: 1.in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
2.in den Fällen des § 4 Abs. 2a)der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
b)das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
c)das Flaggenzertifikat;
3.in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.
Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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