§ 3 – Art und Weise der Übermittlung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

KMMV · Verordnung zur Konkretisierung von Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen nach § 36 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

Die Mitteilungen nach § 2 sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) in elektronischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Internetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nutzung ihres Melde- und Veröffentlichungssystems vorsehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 KMMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 KMMV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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