§ 4 – Anforderungen an den Mindestinhalt einer Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114

KMMV · Verordnung zur Konkretisierung von Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen nach § 36 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

(1)Die Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 folgende Angaben zu enthalten: 1.alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde,
2.den Vor- und Familiennamen sowie
3.die Geschäftsanschriften und geschäftlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller Personen, die an der Entscheidung über den Aufschub beteiligt waren.
(2)§ 3 gilt für die Art und Weise der Übermittlung von Aufschubmitteilungen nach Absatz 1 an die Bundesanstalt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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