Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
KOCHAUSBV_2022 · 25 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsplan
- § 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt des Teiles 1
- § 9Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 10Inhalt des Teiles 2
- § 11Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 12Prüfungsbereich „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“
- § 13Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“
- § 14Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“
- § 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 17Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 18Inhalt der Zusatzqualifikation
- § 19Prüfung der Zusatzqualifikation
- § 20Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 21Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
- § 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 4 Absatz 1)
- Anlage 2(zu § 18 Absatz 2)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.