§ 18 – Inhalt der Zusatzqualifikation

KOCHAUSBV_2022 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

(1)Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche vereinbart werden.
(2)Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 KOCHAUSBV_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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