Anlage 2 – (zu § 2 Abs. 1 und § 4)

KONFV_2003 · Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2155
Abschnitt IBegriffsbestimmungen
1.Frucht:a)die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
b)Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
2.Fruchtpülpe:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;
3.Fruchtmark:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;
4.wässriger Auszug von Früchten:Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;
5.Zuckerarten:a)Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
b)Fructosesirup,
c)die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
d)brauner Zucker.
Abschnitt IIBehandlung der Ausgangserzeugnisse
1.Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:a)Wärme- und Kältebehandlungen;
b)Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
c)Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
2.Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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