§ 1 – Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen

KONSG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen, -bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
-Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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