§ 2 – Übertragene konsularische Aufgaben

KONSG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten, - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
- Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
- Personenstandsangelegenheiten,
- Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
- Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
- Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
- Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
- Zustellungen,
- Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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