§ 22 – Besondere Pflichten

KONSG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

(1)Der Honorarkonsularbeamte darf auch ohne Urlaub seinen Amtssitz für kurze Zeit verlassen. Für einen längeren Urlaub hat er die Genehmigung so frühzeitig zu beantragen, daß für seine Vertretung Sorge getragen werden kann.
(2)Bevor der Honorarkonsularbeamte in ein Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Staat, einer anderen staatlichen Einrichtung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation tritt, hat er dies dem Auswärtigen Amt anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 KONSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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