§ 23 – Verabschiedung

KONSG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 KONSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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