§ 10 – Bewertungsverfahren nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014

KPBV · Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln

Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt ihre Bewertung nach § 40c Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes an die zuständige Bundesoberbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 KPBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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