§ 10 – Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften

KPR_FTECHNAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1)Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
2.branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
3.Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
4.fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 KPR_FTECHNAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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