§ 9 – Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung

KPR_FTECHNAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1)Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen: 1.Dichte messen,
2.Porosität ermitteln,
3.Feuchte bestimmen,
4.Korngröße bestimmen,
5.Glühverlust bestimmen,
6.Brennfarbe prüfen,
7.Schwindung prüfen,
8.Maßhaltigkeit prüfen,
9.äußere Beschaffenheit prüfen,
10.Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
11.Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
12.pH-Wert messen.
Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.
(2)Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3)Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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