§ 4 – Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

KRABFWUTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

(1)Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2)Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
2.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
3.Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
4.Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
5.Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
6.Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
7.Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
8.Betreiben von technischen Systemen,
9.Beraten von Kundinnen und Kunden und Erstellen von Angeboten,
10.Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit,
11.Beurteilen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen,
12.Bedienen von Anlagen,
13.Überwachen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen,
14.Planen und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen sowie
15.Abwickeln logistischer Prozesse.
(3)Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.digitalisierte Arbeitswelt,
5.Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
6.Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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