§ 6 – Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

KRABFWUTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

(1)Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2)Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3)Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4)Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5)Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 KRABFWUTECHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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