§ 13 – Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge

KRAFTSTOFFLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben 1.gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und
2.gegen Empfangsbestätigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 KRAFTSTOFFLBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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