Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise
KRAFTSTOFFLBV · 25 Normen
- § 1Liefer- und Bezugsbeschränkungen
- § 2Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen
- § 3Geltungsdauer von Bezugscheinen
- § 4Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden
- § 5Zuteilungskürzungen durch Verordnung
- § 6Antragsberechtigte
- § 7Anträge von Privatpersonen
- § 8Anträge von Gewerbetreibenden, Landwirten, freiberuflich Tätigen sowie für sonstigen beruflichen Bedarf
- § 9Anträge der öffentlichen Hand
- § 10Antragszeiträume
- § 11Vorabausgabe von Bezugscheinen
- § 12Grundmenge für Kraftfahrzeuge
- § 13Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge
- § 14Zuständige Stellen
- § 15Zuteilung für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene Kraftfahrzeuge
- § 16Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, internationale Organisationen und verbündete Streitkräfte
- § 17Lieferpflicht
- § 18Ablieferung von Bezugscheinen
- § 19Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhändlern
- § 20Ordnungswidrigkeiten
- § 22Inkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.