§ 3 – Geltungsdauer von Bezugscheinen

KRAFTSTOFFLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

(1)Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.
(2)Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 KRAFTSTOFFLBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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