§ 6 – Antragsberechtigte

KRAFTSTOFFLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

(1)Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des Fahrzeugs oder der Betreiber der Maschine oder des Motors, für die Kraftstoff benötigt wird.
(2)Halter von Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulassungspflichtig sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt ist. Halter sonstiger Fahrzeuge oder Betreiber von Maschinen oder Motoren sind antragsberechtigt nur, wenn die Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren im Geltungsbereich dieser Verordnung betrieben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 KRAFTSTOFFLBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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