§ 17 – Lieferpflicht

KRAFTSTOFFLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 KRAFTSTOFFLBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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